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Satzung kleines
theater Landshut
§1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt
den Namen "Trägerverein kleines theater Landshut".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet
der Name "Trägerverein kleines theater Landshut e.V.".
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in Landshut.
(3) Das
Geschäftsjahr des Vereins geht von 1. Juli bis 30. Juni des
Folgejahres.
§2 Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des
Vereins ist die Förderung der Kunst und des Theaters. Der Verein
vermittelt
Kunst, Kultur und Bildung.
(2) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck
wird insbesondere durch Errichtung und Betrieb des kleinen
theater Landshut in Landshut verwirklicht.
(3) Der Verein ist
unabhängig und überparteilich.
(4) Der Verein ist
für die Abwicklung aller kaufmännischen Belange des kleinen
theater
Landshut zuständig, und verantwortet sich weiterhin als Träger des
Thekenbetriebs
kleines theater Landshut, welcher als Zweckbetrieb geführt wird.
(5) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(6) Für die
Organisation und kulturelle Gestaltung des Theaters ist ein
künstlerischer
Leiter als Angestellter des Vereins verantwortlich. Hierzu wird
ihm
vom kaufmännischen Leiter des Vereins ein Budget zur Verfügung
gestellt,
innerhalb
dessen sich der künstlerische Leiter frei bewegen kann.
(7) Der Verein ist
weiterhin für die Beschaffung von Finanzmitteln zugunsten des
Theaters
zuständig. Hierzu zählen insbesondere Spenden, Subventionen,
Erlöse
aus Eintrittsgeldern, Erlöse aus der Bewirtschaftung des
Thekenbetriebes
(als Nebenbetrieb), Gastspiele sowie Mitgliedsbeiträge.
(8) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(9) Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut, die
es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke
zu
verwenden
hat.
§3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der
Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
(2) Auf Vorschlag
des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf
Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung
dem Antrags ist er nicht verpflichtet, denn Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist
von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen
werden wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei
Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde.
Der
Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt
werden.
(4) Wenn ein
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt,
kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verstand dem
Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied
zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen
eines
Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.
§5
Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme
in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem
werden
von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die
Aufnahmegebühr beträgt einen halben Jahresbeitrag. Höhe und
Fälligkeit
von
Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand
kann in Härtefallen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise
erlassen
oder stunden.
§6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder
haben das Recht, von den für Vereinsmitglieder vorgesehenen
Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
(2) Die Mitglieder
haben nach besten Kräften und Können die Interessen des
Vereine
zu wahren und zu fördern und sich an die Beschlüsse seiner Organe
sowie
an die Statuten des Vereins zu halten. Es wird ihnen zur Pflicht
gemacht,
alles
zu unterlassen, was dem Ansehen der Vereins abträglich sein könnte.
§7 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des
Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
1.Stellvertretenden
Vorsitzenden, dem 2.Stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer
und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird
durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten.
(3) Der erweiterte
Vorstand wird durch vier Beisitzer gebildet. Die Beisitzer werden
vom
geschäftsführenden Vorstand (Abs.1) gewählt. Die Beisitzer wurden
nach
Ermessen
des geschäftsführenden Vorstandes zur Sitzung eingeladen, und
haben
dann in dieser Sitzung Sitz und Stimme.
§9 Zuständigkeit
des Vorstands
(1) Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er
hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung
der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
d ) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Berufung und Abberufung des künstlerischen Leiters.
(2) In allen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§10 Wahl und
Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein
Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und
Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung
vom 1.Stellvertretenden Vorsitzenden, ansonsten von einem
anderen
Vorstandsmitglied einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
(2) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen
gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1 .Stellvertretenden
Vorsitzenden,
ansonsten die des Schatzmeisters.
(3) Der Vorstand
kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§12
Mitgliederversammlung
(1) In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden.
Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zur
erteilen;
ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des
Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss
des
Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über eine Vereinsordnung.
§13 Einberufung
der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens
einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem
Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand
fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch
Veröffentlichung
in der "Landshuter Zeitung" erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine
Frist
von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied
kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt
zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen,
wenn
das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom
1.stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder einem
anderen
Mitglied
des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt
die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel
sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand
verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf
ist
in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche
von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung der Zwecke der Vereins
kann
nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Die
schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder
kann nur innerhalb, eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(5) Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die
meisten
Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet
das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16
Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die
Dauer von
zwei
Jahren, jedenfalls aber bis zur nächsten Wahl neuer Prüfer, gewählt.
Den
Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des
Rechnungsabschlusses. Sie sind vom Schatzmeister im Falle drohender
Verluste
zu verständigen und haben dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung
unverzüglich zu berichten und einen Lösungsvorschlag
zu
unterbreiten.
§17 Auflösung des
Vereins
(1) Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende
und der 1.Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem
Schatzmeister
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt
Landshut.
(4) Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)
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