Satzung kleines theater Landshut


 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Trägerverein kleines theater Landshut".

     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet
     der Name "Trägerverein kleines theater Landshut e.V.".
 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins geht von 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
 

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und des Theaters. Der Verein

     vermittelt Kunst, Kultur und Bildung.
 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

     Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der

     Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Betrieb des kleinen

     theater Landshut in Landshut verwirklicht.
 

(3) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
 

(4) Der Verein ist für die Abwicklung aller kaufmännischen Belange des kleinen

     theater Landshut zuständig, und verantwortet sich weiterhin als Träger des 

     Thekenbetriebs kleines theater Landshut, welcher als Zweckbetrieb geführt wird.
 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.
 

(6) Für die Organisation und kulturelle Gestaltung des Theaters ist ein

     künstlerischer Leiter als Angestellter des Vereins verantwortlich. Hierzu wird 

     ihm vom kaufmännischen Leiter des Vereins ein Budget zur Verfügung gestellt,

     innerhalb dessen sich der künstlerische Leiter frei bewegen kann.
 

(7) Der Verein ist weiterhin für die Beschaffung von Finanzmitteln zugunsten des

     Theaters zuständig. Hierzu zählen insbesondere Spenden, Subventionen,

     Erlöse aus Eintrittsgeldern, Erlöse aus der Bewirtschaftung des

     Thekenbetriebes (als Nebenbetrieb), Gastspiele sowie Mitgliedsbeiträge.
 

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

     Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

(9) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

     bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut, die

     es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu

     verwenden hat.
 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
 

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder

     auf Lebenszeit ernennen.
 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher

     Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei

     Ablehnung dem Antrags ist er nicht verpflichtet, denn Antragsteller die Gründe

     mitzuteilen.
 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der

     Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der

     Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine

     Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

     gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

     Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst

     beschlossen werden wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei

     Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

     Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt

     werden.
 

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins

     verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein

     ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verstand dem

     Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

     Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied

     zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die

     Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach

     Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen

     eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine

     Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss

     entscheidet.
 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem

     werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
 

(2) Die Aufnahmegebühr beträgt einen halben Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit

     von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der

     Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
 

(4) Der Vorstand kann in Härtefallen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise

     erlassen oder stunden.
 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, von den für Vereinsmitglieder vorgesehenen

    Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
 

(2) Die Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des

     Vereine zu wahren und zu fördern und sich an die Beschlüsse seiner Organe

     sowie an die Statuten des Vereins zu halten. Es wird ihnen zur Pflicht gemacht,

     alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Vereins abträglich sein könnte.
 

§7 Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem

     1.Stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2.Stellvertretenden Vorsitzenden, dem

     Schriftführer und dem Schatzmeister.

 

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich

     vertreten.
 

(3) Der erweiterte Vorstand wird durch vier Beisitzer gebildet. Die Beisitzer werden

     vom geschäftsführenden Vorstand (Abs.1) gewählt. Die Beisitzer wurden nach

     Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes zur Sitzung eingeladen, und

     haben dann in dieser Sitzung Sitz und Stimme.
 

§9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

     nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er

     hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

         der Tagesordnung;

     b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

     c) Vorbereitung der Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des

         Jahresberichts;

     d ) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

     e) Berufung und Abberufung des künstlerischen Leiters.
 

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
 

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,

     gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

     Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu

     Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit

     der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines

     Vorstandsmitglieds.
 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die

     restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen

     Verhinderung vom 1.Stellvertretenden Vorsitzenden, ansonsten von einem

     anderen Vorstandsmitglied einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht

     angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten

     werden.
 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder

     anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

     abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

     des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1 .Stellvertretenden

     Vorsitzenden, ansonsten die des Schatzmeisters.
 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle

     Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
 

§12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung

    des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

    Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zur erteilen;

    ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des

         Vorstands;

      b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;

      c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

      d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des

          Vereins;

      e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

         des Vorstands;

       f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

       g) Beschlussfassung über eine Vereinsordnung.
 

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, soll die

     ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter

     Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

     einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

     Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem

     Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein

     schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der

     Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch

     Veröffentlichung in der "Landshuter Zeitung" erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine

     Frist von zwei Wochen einzuhalten.
 

(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung

     beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der

     Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung

     bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in

     Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,

      wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der

      Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

     vom 1.stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder einem anderen

     Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt

     die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die

     Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden

     Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung

     muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen

     stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel

     sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der

     Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite

     Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist

     ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf

     ist in der Einladung hinzuweisen.
 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher

     Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als

     ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei

     Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine

     solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung der Zwecke der Vereins

     kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die

     schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen

     Mitglieder kann nur innerhalb, eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt

     werden.
 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

    Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen

    gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die

    meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann

    derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl

    entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

     vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§16 Rechnungsprüfer

     Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von

     zwei Jahren, jedenfalls aber bis zur nächsten Wahl neuer Prüfer, gewählt. Den

     Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung

     des Rechnungsabschlusses. Sie sind vom Schatzmeister im Falle drohender

     Verluste zu verständigen und haben dem Vorstand und der

     Mitgliederversammlung unverzüglich zu berichten und einen Lösungsvorschlag

     zu unterbreiten.
 

§17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer

     Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

     werden.
 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

     Vorsitzende und der 1.Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem

     Schatzmeister vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt

     Landshut.
 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus

     einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(Ort, Datum) (Unterschriften)


 


 

                         
 

Ansprechpartner:
Sigrid Lössl  - 1. Vorsitzende
Bauhofstraße 1
84028 Landshut
Tel. 0871 /2 94 65